Hallo,
es ist schon interessant mit welchem Halbwissen hier gewisse Leute Tips geben.
z.B.: @ Beweislastumkehr § 476 BGB.
Diese kommt bei einer Gewährleistung/Mängelhaftung zum Tragen und nicht bei Garantie. Hier gibt Renault bekannter weise 3 Jahre und bis dahin gibt es keine "Beweislastumkehr", also kein Stress mit den ersten 6 Monaten!
Allerdings richtig ist alle Mängelrügen schriftlich bestätigen zulassen.
@ Paris
wenn Du mich meinst, die Beweislastumkehr bezog sich auf die Gewährleistung! In dem Absatz steht nix von Garantie. Und glaub mir, bei Garantie hat Renault das letzte Wort, wie was gemacht wird. Wandlung ist dann nicht mehr möglich, wenn man nicht nachweisen kann, dass der Fehler schon bei der Auslieferung vorhanden war.
Das Gelaber mit der Garantie fahren die Händler auf, das kann aber auch je nach Fehler ein erheblicher Nachteil sein, wenn man zu lange wartet.