Jeder Rücktritt bedarf einen Rücktrittsgrund und der kann auch im Sachmangel selbst liegen.
Hier gilt mitunter:
- Abweichung vom Vereinbarten
- Eignung zur gewöhnlichen Verwendung
- Abweichung vom Ist- zum Sollzzstand
- Aussagen des Herstellers i.S.d. ProdhaftG
- Etc
Der Sollzustand ist bei Neuwagen dabei unabhängig vom Preis und Marke zu definieren.
Eine Ausnahme sind Abweichungen, die ausnahmslos in der Serie auftreten und nicht die Hauptfunktion oder wesentliche Funktionen beeinträchtigen.
Bei Gebrauchtwagen ist dies anders!
Der Nutzungsersatz ist aber der Minderung entsprechend herabzusetzen.
Das wird gerne vom Rücktrittsschuldner, also dem Verkäufer, unterm Tisch fallen gelassen.