Hallo Andi,
die Reklamation ist wirklich bei Renault angekommen? Hast Du nur ein Ablehnungsschreiben vom Händler erhalten.
Hast Du mit Renault bereits Kontakt aufgenommen? Es wäre doch interessant, ob der Garantieantrag überhaupt erstellt wurde.
Mein Ersuchen, um Kulanz betreffend Klimaanlage beim Clio anzusuchen wurde auch nicht erfüllt. Ein Gespräch mit dem Zuständigen vom Importeur hat das dann ergeben.
Liebe Grüße
Udo
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Hi Udo,
nee, nicht ich habe reklamiert, das war oben der Alex. Die Begründung seiner Ablehnung ist technisch und physikalisch absolut nicht nachvollziehbar. Ich musste halt "nur" so lachen, wegen der dilletantischen Begründung.
Wenn ich (mit der o.g. Ablehnung reklamieren würde:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ihre Begründung kann ich leider nicht nachvollziehen.
Eine äußere Beeinflussung der Scheiben könnte mechanisch, chemisch, biologisch, durch Wärme oder durch Licht oder aus einer Kombination aus mehreren der genannten Ereignissen erfolgen.
- mechanische Beeinflussung würde durch Kratzer, Abplatzungen, Einschlägen oder ähnlichem sichtbar. Diese sind nicht vorhanden. Die Kundenseitige bestimmungsgemäße Verwendung ist somit erfüllt. Eine weitere mechanische Beeinflussung wäre durch Verschleiß an den Lauf- und Kontaktflächen möglich. Sollte diese jedoch zutreffen, liegt hier, während einem normalen Nutzungsverhalten, eine Auslegung der Komponente vor, die nicht ausreichend für die bestimmungsgemäße Verwendung konzipiert ist.
- chemisch od. biologische Beeinflussung (z.B. fehlerhafte oder ungeeignete Reiniger); Dagegen ist Glas "immun". Bei Scheiben mit integrierter Tönungsfolie, könnte jedoch die Tönungsfolie angreifbar werden. Für die Auswahl des Herstellungsprozesses muss jedoch sichergestellt sein, dass bei herkömmlicher Nutzung über einen angenommenen Nutzungszeitraum von 10 Jahren, kein Schaden an den Komponenten, wie z.B. vorzeitiges Ablösen o.ä. auftritt, ansonsten würde hier die bestimmungsgemäße Verwendung verfehlt. Dasselbe würde ebenfalls auf durchgetönte Glasscheiben, ohne integrierte Folie zutreffen.
- Wärme oder Lichtbeeinflussung; Falls diese Art der Beeinflussung zutreffen würde, würden die hier verbauten Scheiben bei normaler Nutzung ebenfalls nicht ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung entsprechen. Bei einer außergewöhnlichen Nutzung, wie z.B. unzulässig hohe Strahlung durch Laser- oder Infrarotstrahler, müsste hier punktuell oder "fleckenähnlich" ein Schaden entstehen und nicht großflächig und nicht gleichmäßig an beiden Scheiben.
Bei nicht erfüllen der Bedingungen für die bestimmungsgemäße Verwendung würde die Komponente (Autoscheibe) nicht der CE-Richtlinie entsprechen. Hier würde also von vorn herein ein Konstruktions- oder Herstellungsfehler vorliegen.
Ich bitte sie hiermit also, den Anspruch meinerseits noch einmal zu prüfen.
mit freundlichen Grüßen
xxx
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ps:
1.) Betreff der Garantie- od. Gewährleistungsbedingungen bin ich mir nicht sicher. Warum? Weil ich nicht aus dem Stand heraus weiß, WAS oder WER bei nicht erfüllen der bestimmungsgemäßen Verwendung zuständig ist. Normalerweise ist hierfür uneingeschränkt der Hersteller verantwortlich, das Problem zu lösen.
2.) Es ist sinnvoller mit diesem Text (oder ohne) vorher mal bei einem Gutachter vorbei zu schauen. Der wird technisch zumindest derselben Meinung sein. Die rechtliche Begründung kann, könnte, sollte, würde... jedoch anders aussehen. Was für mich als CE-Menschen aber das todschlagargument ist, ist die nicht bestimmungsgemäße Auslegung der Komponente. Für irgendwas muss die EU doch gut sein . Hier gibt es allerdings zwischen Automobil- und "normaler" Industrie Unterschiede, die mir nicht bekannt sind. In der Industrie ist es jedenfalls so, dass mit der Konformitätserklärung die technischen Daten und die Umgebungsbedingungen in der Betriebsanleitung definiert sind. An diese muss sich der Hersteller UND der Betreiber halten. Ich denke dass dies in der Automobilind. genauso ist. Schwierig wird es nur, was die Nachweise betrifft, ob man diese Bedingungen eingehalten hat. Wenn aber mehrere Fälle mit demselben Schaden, unabhängig voneinander auftreten, ist es als Verbraucher einfach zu argumentieren, dass man den Gegenstand gemäß der Bedingungen genutzt hat. Schließlich ist es hier unwarscheinlich, dass 20 Leute mit einem nicht gesetzmäßigem Laserstrahler die Scheiben so genau "bearbeiten" können, dass ein gleichmäßiges Schadensbild entsteht oder dass 20 Waschanlagen unterschiedlicher Hersteller die Scheiben beim Waschvorgang derart mechanisch beschädigen, dass eine chemische Beeinflussung eintritt. Ahh... auch dann wäre das Teil nicht ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung konstruiert. haha...
pps: ihr müsst es natürlich selber wissen, ob ihr den Weg der Reklamation gehen wollt. Bei meinem ist dieser Fehler ebenfalls vorhanden. Ich habe für mich jedenfalls entschlossen, das einfach zu ignorieren und nicht draufzuschauen. Gibt schlimmeres.
viele Grüße